Pflegegrad

Pflegegrad 1-5 | Welchen Anspruch auf Leistungen habe ich?

Viele Menschen mit Pflegegrad wissen zwar, welchen Pflegegrad sie haben, jedoch nicht, welche Leistungen denn genau damit einhergehen. Zu oft fühlt sich das Wirrwarr aus Pflegegrad und Pflegeleistungen einfach unübersichtlich an. Und ein ausgiebiges Beratungsgespräch suchen viele auch nicht, aus Angst davor, ob der vielen Informationen nachher genau nicht schlauer zu sein als vorher.

Leider bleiben dadurch auch Pflegeleistungen ungenutzt, welche dem Pflegebedürftigen eigentlich zustehen. 

Hinweis: Konkret für das Angebot unseres "Urlaub für Menschen mit Demenz und deren Angehörige" wäre das z.B. die Verhinderungspflege, welche die Pflege und Betreuung des dementen Angehörigen in unserem Haus abdeckt.

Der folgende Artikel ersetzt zwar kein Beratungsgespräch, gibt aber einen schnellen Überblick über die wichtigsten Leistungen, sortiert nach Pflegegrad.

Monetäre Leistungen je Pflegegrad

Nachfolgend finden Sie einen Überblick, welche Leistungen Versicherte von Ihrer Pflegekasse je nach Pflegegrad erhalten.

Leistung

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

Pflegegeld (mtl.)

-

316 €

545 €

728 €

901 €

-

724 €

1363 €

1693 €

2095 €

-

1774 €

1774 €

1774 €

1774 €

-

1612 €

1612 €

1612 €

1612 €

Vollstationäre Pflege (mtl.)

-

770 €

1262 €

1775 €

2005 €

125 €

125 €

125 €

125 €

125 €

40 €

40 €

40 €

40 €

40 €

Hausnotruf (mtl.)

25,50 €

25,50 €

25,50 €

25,50 €

25,50 €

Wohnraumanpassung(nach Maßnahme)

4000 €

4000 €

4000 €

4000 €

4000 €

214 €

214 €

214 €

214 €

214 €

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß diese Leistungen zwar regelmäßig aktualisiert werden, diese aber keinesfalls auf dem aktuellsten Stand sein müssen und Sie entsprechend die aktuell gültigen Zahlen mit Ihrer Kasse abgleichen müssen.

Die einzelnen PflegeLeistungen erklärt

1. Pflegegeld

Pflegegeld wird von gesetzlichen und privaten Pflegekassen dann gewährt, wenn ein Pflegebedürftiger zuhause von seinen Angehörigen, Bekannten, Freunden oder anderen nicht-professionelle Pflegepersonen gepflegt wird.

Achtung: Voraussetzung dafür, daß das Pflegegeld monatlich an den Versicherten überwiesen wird, ist daß die Pflegepersonen die Pflege NICHT erwerbsmäßig betreiben.

Beratungsgespräche ab Pflegegrad 2 verpflichtend

Damit das Pflegegeld nicht gekürzt wird, müssen sich Pflegegeldempfänger regelmäßig persönlich beraten lassen. Für Pflegegrad 2 und 3 ist ein Termin pro Halbjahr Pflicht, bei den Pflegegraden 4 und 5 ist ein vierteljährlicher Beratungstermin Pflicht. Lediglich bei Pflegegrad 1 sind keine Einsätze vorgeschrieben.

2. Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen werden von gesetzlichen und privaten Pflegekassen dann gewährt, wenn ein Pflegebedürftiger zuhause von professionellen Pflegepersonen gepflegt oder seine hauswirtschaftliche Versorgung übernommen wird.

Beispiele für Pflegesachleistungen sind:

  • Ganzkörperwaschung oder Teilwaschung im Bett
  • Hilfe beim Duschen/ Baden
  • Hilfe beim Ankleiden
  • Hilfe beim Umsetzen
  • Hilfe bei Ausscheidungen
  • Zubereiten von Mahlzeiten
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Einkäufe
  • Reinigen der Wohnung

Einschub: Pflegegeld & Pflegesachleistungen

Unterschied

Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftige zur freien Verfügung, zur Bezahlung von privaten Pflegekräften im häuslichen Umfeld. 

Pflegesachleistungen dient der Kostenübernahme eines professionellen Pflegedienstes. Pflegesachleistungen sind somit an erbrachte Dienstleistungen gebunden.

Kombination PFLEGEGELD & PFLEGESACHLEISTUNGEN

Pflegegeld und Pflegesachleistung könnenauch kombiniert in Anspruch genommen werden.

Wird ein Pflegebedürftiger sowohl von Angehörigen, als auch von einem professionellen Pflegedienst versorgt, so wird das Pflegegeld anteilig im Verhältnis der beanspruchten Pflegesachleistung gekürzt.

3. Kurzzeitpflege

Durch die Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Einrichtung untergebracht werden.

Oft geschieht dies nach einem Krankenhausaufenthalt (bis sich der Zustand des Pflegebedürftigen verbessert hat) oder bei Verhinderung der pflegenden Angehörigen (solange, bis die Pflege wieder sichergestellt werden kann).

Erhöhung des Kurzzeitpflege - Budgets

Falls der zur Verfügung stehende Betrag für die Verhinderungspflege nicht genutzt worden ist, erhöht sich das Budget für die Kurzzeitpflege von 1612 € auf bis zu 3224,- €.

4. Verhinderungspflege

Wenn Sie einen Angehörigen in seinem Zuhause pflegen, aber zeitweise - z.B. durch einen Aufenthalt in unserer Einrichtung - verhindert sind, können sowohl Privatpersonen (Verwandte, Freunde und Nachbarn) wie auch professionelle Pflegekräfte die Pflege übernehmen und durch die Mittel aus der Verhinderungspflege finanziert werden.

Erhöhung desVerhinderungspflege - Budgets

Für die Verhinderungspflege können Sie zusätzlich bis zu 50 Prozent von der Kurzzeitpflege nutzen.Somit erhöht sich der jährliche Betrag von 1612 € um bis zu 806 € auf insgesamt 2418 € sofern Sie das Geld nicht für Kurzzeitpflege nutzen

5. Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Der Entlastungsbetrag ist dabei vielseitig verwendbar, z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, Fahr- und Alltagsbegleitung, Pflegebegleitung oder Tages-/ Nachtpflege. Oder auch für Betreuungsleistungen, wie Tages-/ Einzelbetreuung, familienentlastende Angebote, Betreuungsangebote für Personen mit Demenz oder Angebote der Beschäftigung & Aktivierung.

Nutzung des Entlastungsbetrags

Die genannten Leistungen können von einem zugelassenen Anbieter, z.B. einem Pflegedienst, erbracht werden.

Sollte der monatliche Anspruch von 125 € nicht ausgeschöpft werden, so summieren sich die nicht verwendeten Entlastungsbeträge. So kann der Pflegebedürftige die Leistungen über das gesamte Jahr nach Bedarf verteilen.

Aber Achtung: Nicht beanspruchte Leistungen eines Kalenderjahres verfallen am 01.07. des Folgejahres.

6. Pflegehilfsmittel

Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Darunter fallen sämtliche Produkte, welche die häusliche Pflege ermöglichen und erleichtern.

Unter Pflegehilfsmittel fallen folgende Produkte:

  • Wiederverwendbare Schutzschürzen
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch
  • Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Fingerlinge
  • Mundschutz

Die Pflegekasse übernimmt dabei jeden Monat bis zu 40 € für genannte Pflegehilfsmittel. Sollten Sie jedoch mehr Pflegehilfsmittel benötigen, dann müssen Sie sämtliche Kosten, die über den Betrag von 40 € hinausgehen, leider selbst übernehmen.

Tipp:

Grundsätzlich können Sie alle genannten Produkte einzeln erwerben. Oft werden aber auch individuell anpassbare Pflegepakete angeboten, um die Höchstgrenze von 40 Euro für Pflegehilfsmittel nicht zu überschreiten.

7. Wohnraumanpassung

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sollen dazu beitragen, daß Bewohner so weit wie möglich selbstständig bleiben, auch im Alter, bei körperlichen Einschränkungen oder Pflegebedürftigkeit.

Die Pflegekasse finanziert dabei Maßnahmen wie z.B. Treppenlifte, barrierefreies Bad/ Dusche, Haltegriffe, rutschfeste Böden/ Treppen, uvm. mit bis zu 4000 € pro Einzelmaßnahme/ pflegebedürftiger Patient.

Grundvoraussetzung für eine finanzielle Unterstützung sind neben einem anerkannten Pflegegrad folgende Kriterien:

  • Die Umbaumaßnahmen ermöglichen dem Bewohner eine selbstständige Lebensführung
  • Die Maßnahmen sind zwingend notwendig um die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen oder
  • Die Umbauten erleichtern die häusliche Pflege erheblich
  • Die Maßnahmen verringern die Belastung für den Bewohner/ Pflegebedürftigen bzw. die Pflegepersonen

Wohnen mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, z.B. bei Ehepaaren und Wohngemeinschaften, kann der Zuschuss übrigens pro Person ab Pflegegrad 1 gewährt werden. In diesem Fall werden bis zu 16000 € von der Pflegekasse übernommen.

Tipp:

Für jede Maßnahme kann ein neuer Antrag gestellt werden, z.B. erst für den Treppenlift, anschließend für den barrierefreien Umbau der Dusche.


Wichtig: Stellen Sie den Antrag VOR Beginn der Umbaumaßnahmen! Nur wenn die Maßnahme vor Beginn des Umbaus bewilligt wurde, erhalten Sie später auch die Zuschüsse.

8. Wohngruppenzuschuss

Pflegebedürftige, die bereits Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag beziehen und in ambulant betreuten Wohngruppen leben, haben einen Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschuss in Höhe von 214 € monatlich, sofern

  • die pflegebedürftige Person mit mindestens zwei (höchstens elf) weiteren Personen eine Wohngemeinschaft bildet, die von einer Pflege- oder Verwaltungskraft betreut wird und
  • nachweislich mindestens drei dieser Personen pflegebedürftig sind

Zusätzlich zum Wohngrupppenzuschuss kann einmalig ein Einrichtungszuschuss von bis zu 2.500 Euro beantragt werden (ist jedoch auf 10.000 Euro pro WG begrenzt).

Tipp:

Maßnahmen der Wohnraumanpassung können zusätzlich zum Wohngruppenzuschuss beantragt werden!

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